Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Oktober 2002
§ 18

§ 18 – Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige) benötigen. (2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel für Schusswaffen oder Munition jeder Art und normal normal unbefristet normal normal normal arabic erteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen.

Kurz erklärt

  • Personen, die Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke benötigen, können ein Bedürfnis nachweisen.
  • Dies gilt insbesondere für Waffen- und Munitionssachverständige.
  • Die Erlaubnis zum Erwerb wird in der Regel unbefristet erteilt.
  • Sie kann für verschiedene Arten von Schusswaffen und Munition gelten.
  • Es kann eine Auflage bestehen, regelmäßig Bestandsmeldungen an die Behörde zu machen.